„Das Kabinett hat jüngst einen Gesetzentwurf zur Tarifeinheit auf den Weg gebracht. Damit stärken wir eine wichtige Säule der in Deutschland bewährten Tarifautonomie“, sagt Bundestagsabgeorndeter Marcus Held.  Durch das Hinwirken auf eine gesetzliche Regelung komme die Politik in den Augen des Abgeordneten einem Wunsch der Sozialpartner, mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) an der Spitze, nach. Die Vereinbarung, diesen Weg zu gehen, hatten SPD und Union im Koalitionsvertrag verankert und „mit dem Beschluss des Kabinetts ist ein erster richtungsweisender Schritt auf dem vereinbarten Weg getan“, befindet Held.

Über Jahrzehnte hinweg galt in der Bundesrepublik der Grundsatz: „Ein Betrieb – Ein Tarifvertrag“. Besagtes Prinzip forcierte früh den Ausgleich der Interessen von Arbeitgebern und Beschäftigten, bildete darüber hinaus die Grundlage für einen anhaltenden sozialen Frieden.  Bei der Erstellung des Gesetzentwurfs zur Tarifeinheit lag der Fokus unter anderem darauf, die gewichtige Stellung von Vereinigungsfreiheit und Streikrecht im Grundgesetz zu wahren. Bei den Themen Tarifauseinandersetzungen und Tarifkollision wird auf eine bewährte Tradition gesetzt: Lösungsfindung durch Einigung. Weil es gleichzeitig sicherzustellen gilt, sollte eine Tarifkollision nicht zu lösen sein, die Mehrheit der Beschäftigten und deren Interessen in den Mittelpunkt zu stellen, setzt der Gesetzesentwurf in einem ersten Schritt auf das Gelingen, Tarifkollisionen zu vermeiden beziehungsweise zu überwinden. Sollte dies den Sozialpartnern nicht gelingen, kommt eine gesetzliche Regelung zur Anwendung. Gesetzliche Regelungen greifen also nur dann, wenn Tarifkollisionen nicht durch autonome Entscheidungen verhindert oder behoben werden können. Dann verhilft die gesetzliche Regelung dort, wo sich Geltungsbereiche von Tarifverträgen in einen Betrieb überschneiden, dem Tarifvertrag der Gewerkschaft zu Geltung, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Es soll also ein betriebsbezogenes Mehrheitsprinzip gelten.

Nach dem Gesetzesentwurf ist es außerdem möglich, durch Tarifvertrag mehrere Betriebe zu einem sogenannten Wahlbetrieb im Sinne der Betriebsverfassung zusammenzufassen und auch bei der Ermittlung der Mitgliedermehrheit auf diesen Betrieb abzustellen. In diesem Zusammenhang sind zusätzlich gesetzliche Regelungen vorgesehen, die verhindern, dass durch manipulatives Zusammenlegen oder missbräuchliche Zuschnitte gezielt Kräfteverhältnisse verschoben werden können. Für den Nachweis der Mehrheitsverhältnisse hat sich das Kabinett für eine parteineutrale Lösung mittels einer notariellen Erklärung entschieden.

„Weil die Sozialpartnerschaft und die Tarifautonomie als Garanten unseres wirtschaftlichen und sozialen Erfolges in den letzten Jahren an Bindekraft verloren haben, gilt es diese wieder zu stärken. Mit dem Tarifpaket werden wir dies tun“

, so Held abschließend.